5.9. Die Behauptung in der Beschwerde, Fachrichter E. sei kein Arzt, ist haltlos; er ist Arzt mit einer Spezialisierung in Kinder- und Jugendmedizin. Gemäss - 14 - Art. 183 Abs. 3 ZPO hat das Gericht eigenes Fachwissen offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können. Mit der Aktennotiz vom 5. Mai 2022 (act. 68 f.) hat das Gericht das Fachwissen von Fachrichter E. offengelegt. Aktenwidrig ist im Übrigen die Behauptung der Klägerin, dass das Gespräch von Fachrichter E. mit C. 15 Minuten gedauert habe – es dauerte gemäss Protokoll (act. 54) eine Stunde und zehn Minuten.