Seit dieser Befragung sind bald zwei Jahre vergangen, seit der Untersuchung von C. durch die Gutachterin und der Erstattung des Gutachtens bereits über zwei Jahre. Es erscheint somit höchst fraglich, ob die empfohlene Massnahme, die schon im Zeitpunkt ihrer Empfehlung als möglicherweise bereits zu spät qualifiziert worden ist, heute die gewünschte Wirkung noch entfalten könnte. Zweitens hat die Gutachterin selber sinngemäss ausgedrückt, dass es eine vom Gericht zu beurteilende Wertungsfrage sei, ob eine von der betroffenen Person subjektiv nicht als solche empfundene Persönlichkeitsstörung eine Gefährdung darstelle, welche die empfohlenen einschneidenden Massnahmen rechtfertige.