5.8. Es bleibt damit zu prüfen, ob C. fremdplatziert werden soll. Es ist zu beachten, dass die Gutachterin Dr. D. zwei wesentliche Vorbehalte zu ihrer Empfehlung vorgebracht hat. Erstens hat sie bereits bei ihrer Anhörung am 12. April 2021 dargelegt, dass die empfohlene Massnahme besser schon früher hätte erfolgen sollen, und die Befürchtung geäussert, dass es dafür schon zu spät sein könne. Seit dieser Befragung sind bald zwei Jahre vergangen, seit der Untersuchung von C. durch die Gutachterin und der Erstattung des Gutachtens bereits über zwei Jahre.