Auch die Klägerin nennt mit ihrer Beschwerde keine geeigneten Vollstreckungsmittel. Es ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass die Obhutszuteilung an die Mutter nicht umsetzbar ist. Ein Festhalten daran würde damit nur eine faktisch wirkungslose rechtliche Anordnung perpetuieren. Da kinderrechtliche Anordnungen kein Selbstzweck sind, hat die Vorinstanz daran zurecht nicht festgehalten.