5.7. Gestützt auf das Gutachten ordnete die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Juni 2021 einen Obhutswechsel zur Klägerin an. Eine vom Kind C. selber dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht mit Entscheid vom 15. November 2021 ab. In der Folge scheiterte jedoch die Umsetzung des Entscheids, weshalb die Beiständin mit Eingabe vom 14. Januar 2022 eine Fremdplatzierung beantragte (vgl. act. 1 ff.). Eine Umplatzierung der mittlerweile 14-jährigen C. vom Beklagten zur Klägerin, welche C. beharrlich ablehnt, kann mit verhältnismässigen Vollstreckungsmitteln nicht erzwungen werden. Auch die Klägerin nennt mit ihrer Beschwerde keine geeigneten Vollstreckungsmittel.