C. sei nicht urteilsfähig genug, um ihre Mutter wenigstens für ein paar Stunden an einem neutralen Ort zu sehen. Das zeige, dass ihr in einem ganz wesentlichen Punkt jegliche Reife und Urteilsfähigkeit abgehe. 5.6. Der vorinstanzlichen Begründung kann insofern nicht restlos gefolgt werden, als die im Gutachten empfohlene Um- oder Fremdplatzierung nicht in - 13 -