stärker zu gewichten. Eine zwangsweise Durchsetzung der Obhut bei der Mutter gegen den Willen von C. sei aufgrund ihrer heftigen Abwehrreaktion und ihres Alters nicht verhältnismässig. Die im Gutachten beschriebenen Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit bestünden nach wie vor. Den Vater über einen "Leidensdruck" – bewirkt durch die Trennung von der Tochter – zu einer Veränderung zu motivieren, sei aber nicht Sinn und Zweck des Kindesschutzes. Die Situation mit der Obhut beim Vater sei zwar aus objektiver Sicht nicht optimal, trotzdem entwickle sich C. positiv.