Eine Obhutsumteilung mit dem einzigen Ziel, die alternierende Obhut zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen, rechtfertige sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr. Aufgrund des Alters von C. könne auch nicht mehr von ihrer generellen Urteilsunfähigkeit ausgegangen werden. Bei sämtlichen Gelegenheiten, als sich C. zur Frage der Obhut habe äussern können, habe sie mitgeteilt, dass sie beim Vater leben wolle. Der Kindeswille sei seit Jahren gleich und sei mit zunehmendem Alter von C. - 12 -