Weiter hat die Vorinstanz dargelegt, das Gutachten gehe davon aus, dass allein die Trennung vom Vater mit einer vorübergehenden Obhut bei der Mutter das Potenzial habe, dass sich C. auf die Mutter einlassen könne, damit später eine alternierende Obhut möglich sei. Über eine darüber hinaus gehende Gefährdung von C. bei einem Verbleib beim Vater sage das Gutachten nichts aus. Es stelle sich ohnehin die Frage, ob eine alternierende Obhut aufgrund des Alters von C. überhaupt noch erstrebenswert sei. Eine Obhutsumteilung mit dem einzigen Ziel, die alternierende Obhut zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen, rechtfertige sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr.