5.4. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung von Fachrichter E. erwogen, der Antrag auf Fremdplatzierung werde sowohl von der Mutter als auch von der Beiständin einzig damit begründet, dass C. trotz rechtskräftigem Entscheid noch immer beim Vater wohne. Eine akute Kindeswohlgefährdung werde nicht dargelegt. Eine Fremdplatzierung mit dem einzigen Zweck, dass C. mit Hilfe von Fachpersonen den Obhutswechsel angehen und den Kontakt zur Mutter aufbauen könne, sei nicht gerechtfertigt. Der Loyalitätskonflikt könne durch eine Fremdplatzierung nicht aufgelöst werden.