Auch wenn die Wohnsituation und die Lebensgestaltung des Vaters zumindest etwas ungewöhnlich sei, dürfe sich eine urteilsfähige Person auch für einen Lebensweg entscheiden, der "objektiv" vielleicht nicht ganz optimal sei. Aus jungendmedizinischer Sicht sei eine Umsetzung des gültigen Gerichtsurteils nicht machbar und sicher nicht verhältnismässig. Der Verbleib beim - 11 - Vater/den Grosseltern erscheine als beste Lösung, verbunden mit einem definierten Besuchsrecht der Mutter, das dann auch durchzusetzen sei (act. 68 f.).