Sie hätten aber Mühe, ein selbstbestimmtes Leben zu führen (SF.2021.2, act. 27 ff.). 5.3. Der Fachrichter Dr. med. E., FMH für Kinder- und Jugendmedizin, hörte C. am 5. Mai 2022 an (vgl. act. 54 ff.) und erstattete am 19. Juni 2022 eine medizinisch-fachliche Einschätzung: Eine Kindswohlgefährdung sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen in der aktuellen Wohnsituation (beim Vater und dessen Eltern) nicht erkennbar. Über all diese Jahre habe es keine Meldungen von Drittpersonen diesbezüglich gegeben, die schulische Laufbahn des Mädchens verlaufe sehr gut, ausserschulisch gehe sie ihren (eigenen) Interessen nach.