3.4.4. Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hatte vorliegend ausreichend Gelegenheit, ihre Berufung schriftlich zu begründen und konnte sich vor Vorinstanz mündlich äussern; auf die Durchführung einer Verhandlung vor Obergericht ist daher zu verzichten.