3.4.3. Die Klägerin macht weder geltend, dass ihr Parteivertreter die Vorladung für die vorinstanzliche Verhandlung nicht erhalten habe, noch dass er ein Verschiebungsgesuch gestellt habe. Gesetzlich besteht im Übrigen im vorliegenden Verfahren keine Anwaltspflicht. Die Klägerin konnte sich an der Verhandlung äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.