3.4.2. Die Vorinstanz lud am 16. Juni 2022 unter anderem die Parteien und die Parteivertreter schriftlich vor zur Verhandlung vom 28. Juni 2022 (act. 62 f.). An der Verhandlung vom 28. Juni 2022 führte die Präsidentin gemäss Protokoll aus, der Vertreter der Klägerin habe sich für die Verhandlung abgemeldet und der Vertreter des Beklagten sei überraschend verstorben. Aufgrund der Dringlichkeit werde die Verhandlung ohne Parteivertreter durchgeführt.