3.4. 3.4.1. Schliesslich rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe die Verhandlung absichtlich auf ein Datum angesetzt, an welchem die Rechtsverbeiständung der Klägerin unabkömmlich gewesen sei. Damit habe sie das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt und es habe eine Verhandlung inkl. Parteibefragung vor Obergericht stattzufinden (Berufung S. 11 f.).