3.3. Weiter macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz sei nach dem Antrag der Beiständin über 7 Monate untätig geblieben und habe das in Art. 9 KRK verbriefte Beschleunigungsverbot verletzt (S. 10 f.). Was die Klägerin aus dieser angeblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots ableiten will, -8- geht aus ihrer Berufung nicht hervor und ist unerfindlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.