3.2.2. Diese Rüge der Klägerin ist nicht nachvollziehbar. Die Stellungnahme des Beklagten vom 9. Februar 2022 wurde ihr mit Verfügung vom 16. März 2022 zugestellt, jene vom 29. März 2022 mit Verfügung vom 14. April 2022. Andere Stellungnahmen des Beklagten sind nicht ersichtlich; ausweislich der Akten wurde der Klägerin zudem mit der Zustellung des Entscheids vom 28. Juni 2022 weder im Dispositiv am 12. Juli 2022 noch in begründeter Ausfertigung am 8. August 2022 eine Stellungnahme des Beklagten zugestellt.