3. 3.1. Die Klägerin wirft der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht prozessuale Fehler vor. 3.2. 3.2.1. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe ihr einerseits "die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin" nicht vorab, sondern erst zusammen mit dem Endentscheid zugestellt. Damit habe die Vorinstanz ihr Replikrecht bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Berufung S. 12 f.).