2. Gegenstand des Verfahrens ist einerseits, ob das Kind der Parteien C. im Sinne einer Kindesschutzmassnahme nach Art. 310 Abs. 1 ZGB fremdzuplatzieren ist (was die Vorinstanz verneint hat) und andererseits, falls keine Fremdplatzierung erfolgt, welchem Elternteil nach Art. 298 Abs. 2 ZGB die Obhut zugeteilt wird bzw. ob die bisherige Zuteilung der Obhut an die Klägerin aufgehoben und diese an den Vater übertragen wird (so der Entscheid der Vorinstanz). Die Berufungsanträge sind insofern nicht schlüssig, als mit zwei sich widersprechenden Hauptbegehren sowohl die Fremdplatzierung als auch die Obhutszuteilung an die Klägerin gefordert wird (Berufungsanträge Ziff. 4 und 5).