4.2. Mit Stellungnahme vom 6. September 2022 beantragte der Kindesvertreter die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 4.3. Der Beklagte erstattete innert Frist keine Berufungsantwort. 4.4. Mit Eingabe vom 7. September 2022 reichte die Klägerin Belege zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 4.5. Mit Stellungnahme vom 19. September 2022 nahm die Klägerin zur Stellungnahme des Kindsvertreters Stellung, beantragte den Beizug der Akten des Verfahrens SF.2021.2 und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest. 4.6. Am 25. November 2022 reichte der Kindsvertreter seine Honorarnote ein.