7. Es sei Dispositivziffer 7 des Entscheides vom 28. Juni 2022 des Familiengerichts Q. (SF.2022.3) aufzuheben und die Kosten seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, eventualiter seien die Kosten angemessen zu reduzieren. Eventualbegehren -6- 8. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 28. Juni 2022 des Familiengerichts Q. (SF.2022.3) aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt.)."