5. Es sei Dispositivziffer 2 des Entscheides vom 28. Juni 2022 des Familiengerichtes Q. (SF.2022.3) aufzuheben und dem Vater sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C. zu entziehen und C. sei unter die Obhut der Kindesmutter zu stellen. 6. Es sei Dispositivziffer 6 des Entscheides vom 28. Juni 2022 des Familiengerichts Q. (SF.2022.3) aufzuheben und die vormalige Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten sei entsprechend Dispositivziffer 4 des Entscheides vom 29.06.2021 erneut anzuordnen.