Die Gerichtskosten werden den Eltern je zur Hälfte mit Fr. 4'185.35 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Prozessvertreter des Kindes sein richterlich genehmigtes Honorar in Höhe von Fr. 4'952.70 (inkl. Fr. 354.10 MWSt) auszubezahlen. -5-