4. Der Aufgabenbereich der für C. bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB lautet neu wie folgt: - die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen; - C. und ihre Eltern bei der Wiederaufnahme des Kontakts zur Mutter zu unterstützen und begleiten; - das Besuchsrecht der Mutter zu begleiten und - wenn dies im Sinne von C. ist - mit den Eltern mögliche Erweiterungen zu besprechen und umzusetzen, nötigenfalls die entsprechenden Anträge zu stellen. 5. Die Weisung betreffend Elterncoaching gemäss Entscheid vom 29. Juni 2021 wird aufgehoben.