4. Dem Vater sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Ernennung des unterzeichnenden Anwalts zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter." 3.6. Auf Aufforderung der Vorinstanz nahmen am 14. März 2022 die Klägerin und am 29. März 2022 der Beklagte Stellung zum Stand eines in einem früheren Verfahren angeordneten Elterncoachings. 3.7. Am 29. März 2022 erfolgte eine Stellungnahme des Kindsvertreters. 3.8. Am 5. Mai 2022 wurde C. durch einen Fachrichter angehört.