5. Ihrem Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. -3- 6. Es sei der Kindesmutter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wies die Gerichtspräsidentin den Antrag um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. 3.4. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 setzte die Gerichtspräsidentin Rechtsanwalt Oliver Bulaty als Kindsvertreter ein. 3.5. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2022 beantragte der Beklagte: