2. 2.1. Seit dem 2. Juli 2019 ist beim Bezirksgericht Q. zwischen den Parteien das Scheidungsverfahren (OF.2019.106) hängig. In diesem Verfahren wurde ein Gutachten zur Frage der Regelung der Obhut über C. eingeholt, das am 9. Dezember 2020 erstattet wurde. 2.2. In einem ersten Präliminarverfahren (SF.2021.2) entschied das Präsidium des Bezirksgerichts Q., C. unter die Obhut der Klägerin zu stellen. Die dagegen vom Kind C. erhobene Berufung wies das Obergericht mit Entscheid vom 15. November 2021 (ZSU.2021.171) ab. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 an das Bezirksgericht Q. beantragte die Beiständin von C., es sei für diese eine vorübergehende Platzierung anzuordnen.