2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird mit dem Kostenvorschuss der Beklagten verrechnet und ist von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. -9- 3. Die Parteikosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden ausgesetzt und sind von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid festzulegen und nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)