3.2. 3.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für dieses Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. § 8 und § 11 Abs. 1 VKD) und mit dem Kostenvorschuss der Beklagten zu verrechnen.