Der Mangel lässt sich im vorliegenden Verfahren daher nicht beheben. In Gutheissung der Beschwerde ist der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 2. August 2022 deshalb aufzuheben, ohne die weiteren dagegen erhobenen Rügen zu prüfen, und die Sache ist zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und zu neuer Entscheidung an die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zurückzuweisen. -8- 3. 3.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.