2.2.3. Da der Anspruch auf öffentliche Verhandlung formeller Natur ist, führt die unzulässige Verweigerung einer solchen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unbekümmert darum, ob dieser anders ausgefallen wäre, wenn eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hätte, oder ob er in der Sache vor der Verfassung und dem Gesetz standhält (BGE 121 I 30 E. 5j). Der Mangel lässt sich im vorliegenden Verfahren daher nicht beheben.