EMRK insoweit beschränkt, als ein Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung nur unter den in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung genannten Voraussetzungen zulässig ist. Im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zulässige Gründe, ausnahmsweise auf die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung zu verzichten, werden von der Vorinstanz nicht angeführt und sind auch nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb diesem Antrag in Nachachtung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht innert nützlicher Frist hätte entsprochen werden können.