EMRK und der dazu ergangenen, in E. 2.2.1 hievor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Verweigerung einer gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung nicht bloss damit begründet werden, dass eine solche vom innerstaatlichen Recht nicht ausdrücklich verlangt wird. Das von Art. 256 Abs. 1 ZPO gewährte richterliche Ermessen beim Entscheid, ob eine Verhandlung durchzuführen ist oder nicht, ist in Verfahren im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK insoweit beschränkt, als ein Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung nur unter den in Art. 6 Ziff.