ren Fällen eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlange, weshalb in Anwendung des ihr zustehenden Ermessens keine Verhandlung durchgeführt werde. Sie stützt sich dabei einzig auf Art. 256 Abs. 1 ZPO, obwohl es sich bei der im Verfahren nach Art. 257 ZPO beurteilten Mietausweisung um eine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (Urteil des Bundesgerichts 4A_451/2020 vom 12. November 2020 E. 2.3). Aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der dazu ergangenen, in E. 2.2.1 hievor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Verweigerung einer gestützt auf Art. 6 Ziff.