Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass ein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als Grund für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt auch die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie (z.B. bei rein rechnerischen, versicherungsmathematischen oder buchhalterischen Problemen) in Betracht (BGE 136 I 279 E. 1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 4A_451/2020 vom 12. November 2020 E. 2.1 und 4A_104/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.1).