Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne das Gericht von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn die Streitsache – wie im vorliegenden Fall – keine Tat- oder Rechtsfragen aufwerfe, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden könnten. Folglich habe die Vorinstanz in Ausübung des richterlichen Ermessens von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung absehen dürfen, ohne den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör zu verletzen (Beschwerdeantwort S. 2 f.).