Die Klägerin hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, die Beklagten hätten im Ausweisungsverfahren Gelegenheit gehabt, zum Ausweisungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Im Verfahren gehe es auch nicht darum, andere Beweismittel als Urkunden zu erheben, zumal das Ausweisungsverfahren dem summarischen Verfahren unterliege. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne das Gericht von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn die Streitsache – wie im vorliegenden Fall – keine Tat- oder Rechtsfragen aufwerfe, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden könnten.