Auf eine öffentliche mündliche Verhandlung könne nur verzichtet werden, wenn die Parteien darauf verzichtet hätten oder wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheine oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lasse. Vorliegend seien keine Gründe dargetan oder ersichtlich, welche den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als schikanös erscheinen oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen liessen. Indem die Vorinstanz keine Verhandlung durchgeführt habe, habe sie das von der EMRK geschützte Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren missachtet (Beschwerde S. 15).