In ihrer Beschwerde werfen die Beklagten der Vorinstanz eine Verletzung ihres aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Anspruchs auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor. Die Durchführung einer solchen Verhandlung liege nicht einfach im Ermessen des erkennenden Gerichts. Auf eine öffentliche mündliche Verhandlung könne nur verzichtet werden, wenn die Parteien darauf verzichtet hätten oder wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheine oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lasse.