2. 2.1. Die Vorinstanz hat das auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützte Gesuch der Beklagten 1 und 2 um Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, das Recht auf eine mündliche Verhandlung bestehe nicht absolut, was auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK zum Ausdruck bringe. Im summarischen Verfahren sei eine mündliche Verhandlung nur dort vorgeschrieben, wo es das Gesetz ausdrücklich verlange (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ermessensweise werde daher ohne Verhandlung aufgrund der Akten entschieden (angefochtener Entscheid E. 2).