3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 25. August 2022 die aufschiebende Wirkung. 3.3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2022 beantragte die Klägerin: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts vom 2. August 2022, Verfahren Nr. SZ.2022.107, sei zu bestätigen und die Beschwerde vom 18. August 2022 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdeführer." Das Obergericht zieht in Erwägung: