2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden (Präsidium des Zivilgerichts) vom 2. August 2022 im Verfahren Nr. SZ.2022.107 sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Rechtsschutz in klaren Fällen sei nicht einzutreten. -4- 4. Eventualiter sei das Verfahren des Bezirksgerichts Baden (Präsidium des Zivilgerichts) zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Neubeurteilung des Falls zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."