5. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchstellerin eine richterlich genehmigte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'446.05 (inkl. Fr. 174.90 MWSt) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen den Beklagten 1 und 2 am 8. August 2022 und dem Beklagten 3 am 11. August 2022 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten 1 - 3 mit Eingabe vom 18. August 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Baden (Präsidium des Zivilgerichts) vom 2. August 2022 im Verfahren Nr. SZ.2022.107 sei unverzüglich aufzuschieben.