Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.178 (SZ.2022.107) Art. 6 Entscheid vom 17. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Simon Böhi, Seestrasse 39, Postfach, 8700 Küsnacht ZH Beklagte 1 B._____, […] Beklagter 2 C._____, […] Beklagter 3 D._____, […] alle vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneiter, Zentralstrasse 120, Postfach 66, 5430 Wettingen Gegenstand Mietausweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Liegenschaftsverwaltung E. schloss am 21. September 2004 mit B. als Mieterin und D. als solidarisch Haftendem einen Mietvertrag über die 3 ½- Zimmer-Wohnung im 17. OG Ost und das Kellerabteil Nr. 104 an der X-Strasse in Q. zu einem monatlichen Mietzins von brutto Fr. 1'385.00 (= Fr. 1'315.00 Mietzins + Fr. 50.00 Heizung akonto + Fr. 20.00 Warmwas- ser pauschal) ab. Am 4. Mai 2017 erteilte die Liegenschaftseigentümerin H. AG B. und D. die Bewilligung zur Untervermietung der Wohnung samt Kellerabteil an C. 1.2. Das Eigentum an der Liegenschaft X-Strasse ging zufolge Fusionen am 20. Juni 2019 von der F. AG auf die A. AG und am 25. Juni 2019 von dieser auf die G. AG über, welche gleichentags in A. AG umfirmiert wurde. 1.3. Die Liegenschaftsverwaltung H. AG forderte B. und D. je mit Einschreiben vom 11. Februar 2022 zur Bezahlung des Mietzinsausstands von Fr. 4'275.00 innert 30 Tagen auf und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung die Kündigung des Mietverhältnisses an. 1.4. Mit amtlichen Formularen vom 29. März 2022 wurde das Mietverhältnis we- gen Zahlungsverzugs per 30. April 2022 gekündigt. 2. 2.1. Die A. AG (Klägerin) beantragte mit Klage vom 6. Mai 2022 beim Bezirks- gericht Baden die Ausweisung von B. (Beklagte 1), C. (Beklagter 2) und D. (Beklagter 3) aus den Mieträumlichkeiten (Wohnung und Kellerabteil) im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen. 2.2. Mit Antwort vom 2. Juni 2022 ersuchten die Beklagten 1 und 2 um Durch- führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie um Abweisung des Mietausweisungsgesuchs. 2.3. Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Stellung. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden entschied am 2. August 2022: -3- " 1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 3.5-Zimmerwohnung im 17. Obergeschoss Ost samt zugehörigem Kel- lerabteil an der X-Strasse in Q. seit dem 30. April 2022 aufgelöst ist. 2. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids zu räumen und zu verlas- sen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlas- sungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. Im Unterlassungsfalle würden sie auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Gerichtspräsidium Baden polizeilich ausgewiesen. 3. Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten der Ge- suchsgegner. Die Gesuchstellerin hat nach Anweisung der zuständigen Polizeistelle ei- nen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Gesuchsgegnern unter soli- darischer Haftbarkeit auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuch- stellerin von Fr. 800.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegner der Ge- suchstellerin solidarisch Fr. 800.00 direkt zu ersetzen haben. 5. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchstellerin eine richterlich genehmigte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'446.05 (inkl. Fr. 174.90 MWSt) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen den Beklagten 1 und 2 am 8. August 2022 und dem Beklag- ten 3 am 11. August 2022 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten 1 - 3 mit Eingabe vom 18. August 2022 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Baden (Präsi- dium des Zivilgerichts) vom 2. August 2022 im Verfahren Nr. SZ.2022.107 sei unverzüglich aufzuschieben. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden (Präsidium des Zivilgerichts) vom 2. August 2022 im Verfahren Nr. SZ.2022.107 sei vollumfänglich auf- zuheben. 3. Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Rechtsschutz in klaren Fäl- len sei nicht einzutreten. -4- 4. Eventualiter sei das Verfahren des Bezirksgerichts Baden (Präsidium des Zivilgerichts) zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Neube- urteilung des Falls zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Ver- fügung vom 25. August 2022 die aufschiebende Wirkung. 3.3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2022 beantragte die Klägerin: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts vom 2. August 2022, Verfahren Nr. SZ.2022.107, sei zu bestätigen und die Be- schwerde vom 18. August 2022 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdeführer." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 ist die Beschwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; BGE 144 III 346 E. 1.2.1). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzli- chen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erst- instanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). -5- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat das auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützte Gesuch der Be- klagten 1 und 2 um Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewie- sen. Zur Begründung führte sie aus, das Recht auf eine mündliche Ver- handlung bestehe nicht absolut, was auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK zum Aus- druck bringe. Im summarischen Verfahren sei eine mündliche Verhandlung nur dort vorgeschrieben, wo es das Gesetz ausdrücklich verlange (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ermessensweise werde daher ohne Verhandlung aufgrund der Akten entschieden (angefochtener Entscheid E. 2). In ihrer Beschwerde werfen die Beklagten der Vorinstanz eine Verletzung ihres aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Anspruchs auf Durchführung ei- ner öffentlichen mündlichen Verhandlung vor. Die Durchführung einer sol- chen Verhandlung liege nicht einfach im Ermessen des erkennenden Ge- richts. Auf eine öffentliche mündliche Verhandlung könne nur verzichtet werden, wenn die Parteien darauf verzichtet hätten oder wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheine oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lasse. Vorliegend seien keine Gründe dargetan oder ersichtlich, welche den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver- handlung als schikanös erscheinen oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen liessen. Indem die Vorinstanz keine Verhandlung durchgeführt habe, habe sie das von der EMRK geschützte Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren missachtet (Beschwerde S. 15). Die Klägerin hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, die Beklagten hätten im Ausweisungsverfahren Gelegenheit gehabt, zum Ausweisungs- gesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Im Verfahren gehe es auch nicht darum, andere Beweismittel als Urkunden zu erheben, zumal das Auswei- sungsverfahren dem summarischen Verfahren unterliege. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung könne das Gericht von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn die Streitsache – wie im vorlie- genden Fall – keine Tat- oder Rechtsfragen aufwerfe, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden könnten. Folglich habe die Vorinstanz in Ausübung des richterlichen Er- messens von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung absehen dürfen, ohne den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör zu verlet- zen (Beschwerdeantwort S. 2 f.). 2.2. 2.2.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Strei- tigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem un- abhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem -6- fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte öffentliche Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist, sondern ebenso sehr als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktio- nieren der Justiz erscheint. Der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) begründet die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit der Absage an jede Form von Geheimjustiz und der (de- mokratischen) Kontrolle der Behörden, was letztlich auch das Vertrauen in diese stärke. Die Öffentlichkeit des Verfahrens trägt dazu bei, dass die Ga- rantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird (Urteil Osinger gegen Österreich Nr. 54645/00 vom 24. März 2005 § 44). Aus dem An- spruch auf eine (publikums-) öffentliche Verhandlung folgt grundsätzlich ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 142 I 188 E. 3.1.1 m.H.). Die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, ist indes in zweifa- cher Hinsicht nicht absolut: Zunächst können die Parteien auf eine öffentli- che Verhandlung – explizit oder stillschweigend – verzichten. Sodann sind Ausnahmen vom Grundsatz zulässig (BGE 142 I 188 E. 3.1.1 m.H.). Eine Reihe von Gründen, aus welchen keine öffentliche Verhandlung durchge- führt werden muss, ergibt sich unmittelbar aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Inter- essen der Rechtspflege beeinträchtigen würde). Von einer ausdrücklich be- antragten öffentlichen Verhandlung kann nach der Rechtsprechung abge- sehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechts- missbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass ein Rechtsmittel of- fensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als Grund für die Verweige- rung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt auch die hohe Tech- nizität der zur Diskussion stehenden Materie (z.B. bei rein rechnerischen, versicherungsmathematischen oder buchhalterischen Problemen) in Be- tracht (BGE 136 I 279 E. 1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 4A_451/2020 vom 12. November 2020 E. 2.1 und 4A_104/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.1). 2.2.2. Die Vorinstanz begründet das Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung damit, dass die ZPO im Verfahren des Rechtsschutzes in kla- -7- ren Fällen eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlange, wes- halb in Anwendung des ihr zustehenden Ermessens keine Verhandlung durchgeführt werde. Sie stützt sich dabei einzig auf Art. 256 Abs. 1 ZPO, obwohl es sich bei der im Verfahren nach Art. 257 ZPO beurteilten Mietaus- weisung um eine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (Urteil des Bundesge- richts 4A_451/2020 vom 12. November 2020 E. 2.3). Aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der dazu ergangenen, in E. 2.2.1 hievor dargelegten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung kann die Verweigerung einer gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung nicht bloss damit begründet werden, dass eine solche vom innerstaatlichen Recht nicht ausdrücklich verlangt wird. Das von Art. 256 Abs. 1 ZPO ge- währte richterliche Ermessen beim Entscheid, ob eine Verhandlung durch- zuführen ist oder nicht, ist in Verfahren im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK insoweit beschränkt, als ein Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung nur unter den in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung genannten Voraussetzungen zulässig ist. Im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zulässige Gründe, ausnahmsweise auf die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung zu verzichten, werden von der Vorinstanz nicht angeführt und sind auch nicht erkennbar. Insbeson- dere ist nicht ersichtlich, weshalb diesem Antrag in Nachachtung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht innert nützlicher Frist hätte entsprochen werden können. Indem die Vorinstanz trotz des expliziten Antrags der Beklagten 1 und 2 ohne konventionsrechtlich zulässige Gründe auf die Durchführung einer öf- fentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet hat, hat sie demnach gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen. 2.2.3. Da der Anspruch auf öffentliche Verhandlung formeller Natur ist, führt die unzulässige Verweigerung einer solchen zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheids, unbekümmert darum, ob dieser anders ausgefallen wäre, wenn eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hätte, oder ob er in der Sache vor der Verfassung und dem Gesetz standhält (BGE 121 I 30 E. 5j). Der Mangel lässt sich im vorliegenden Verfahren daher nicht beheben. In Gutheissung der Beschwerde ist der Entscheid der Präsidentin des Be- zirksgerichts Baden vom 2. August 2022 deshalb aufzuheben, ohne die weiteren dagegen erhobenen Rügen zu prüfen, und die Sache ist zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und zu neuer Entscheidung an die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zurückzuwei- sen. -8- 3. 3.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückwei- sungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfah- rens der Vorinstanz überlassen. 3.2. 3.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für dieses Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. § 8 und § 11 Abs. 1 VKD) und mit dem Kostenvorschuss der Beklagten zu verrechnen. 3.2.2. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens, wonach die Sa- che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist, rechtfertigt es sich, da keine besonderen Gründe für ein Abweichen von Art. 104 Abs. 4 ZPO vorliegen (vgl. DAVID JENNY, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 104 ZPO; PETER REETZ/SARAH HILBER, ebenda, N. 61 zu Art. 318 ZPO), die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens in Anwen- dung dieser Bestimmung auszusetzen. 3.2.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr und die Parteikosten des Beschwer- deverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Aus- gang des Verfahrens zu verlegen. Gleiches gilt für die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 2. August 2022 aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und zu neuer Entscheidung an die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zurückgewie- sen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird mit dem Kosten- vorschuss der Beklagten verrechnet und ist von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. -9- 3. Die Parteikosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden ausgesetzt und sind von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid festzu- legen und nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 8'550.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 17. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber