1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 4. August 2022 aufgehoben und erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)