15). Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die erst nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (vgl. E. 3.1 hiervor und Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb ihr im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: