nicht angezeigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.4). 3.2. Am 6. Juli 2022 wurde die Beklagte zur Verhandlung am 4. August 2022 vor dem Präsidium des Zivilgerichts Lenzburg, 11.15 Uhr, vorgeladen. Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden.