Es erscheint nicht gerechtfertigt, einem Gläubiger die Kosten im Verfahren gegen die Konkurseröffnung aufzubürden mit der Begründung, er hätte dem Konkursgericht von der Zahlung Mitteilung machen und damit die Konkurseröffnung verhindern können und müssen. Zwar erhält der Gläubiger Kenntnis von der Zahlung; oft vergisst er indes die Meldung an das Konkursgericht über die Bezahlung des Schuldners - bewusst oder unbewusst. Der Schuldner hat ein weitaus grösseres Interesse an der Meldung, insbesondere, wenn möglich ist, dass der Gläubiger noch gar keine Kenntnis von der Zahlung beim Betreibungsamt hat, weil ihm die Gutschrift noch gar -5-