Berechnung der Vorinstanz die gesamte Forderung inklusive Mahn- und Betreibungskosten sowie die vorinstanzlichen Gerichtskosten (act. 15). Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor).